Verbot öffentlicher Fachwerbung im Internet
Verfasst am 03.07.2017Im Rahmen der geplanten Änderung der Arzneimittelverordnung (AWV) verlangt Art. 3 Abs. 2 revAWV neu, dass für Fachwerbung im Internet ausdrücklich ein Passwort verlangt wird.
"Fachwerbung darf nicht im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Sie muss mit einer geeigneten technischen oder passwortgeschützten Zugangsbeschränkung versehen sein und darf nur Personen nach Absatz 1. zur Verfügung gestellt werden."
Die neue Vorgabe der Verwaltung wurde in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. (BVGer, Urteil C-473/2007 com 24. April 2009)