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DSGVO: Koppelungsverbot für Werbeeinwilligung in AGB

Verfasst am 29.11.2018
Der oberste Gerichtshof Österreichs (OGH) hat mit Urteil vom 31.8.2018 (6On 140 / 18h) erstmals festgehalten, dass Datenschutzklauseln ungültig sind, welche einen (kostenpflichtigen) Vertragsabschluss nur durch Koppelung mit einer gültig abgegebenen Einwilligungserklärung zulassen. 

DSGVO: Koppelungsverbot für Werbeeinwilligung in AGB erstmals gerichtlich bestätigt.

Der oberste Gerichtshof Österreichs (OGH) hat mit Urteil vom 31.8.2018 (6On140/18h) erstmals festgehalten, dass Datenschutzklauseln ungültig sind, welche einen Vertragsabschluss nur durch Koppelung mit einer gültig abgegebenen Einwilligungserklärung zu Werbemassnahmen oder zum Einsatz von Cookies, Marketing-Tracking-Tools oder social media plug-ins zulassen. Es existiert unter DSGVO demnach ein "unbedingtes Koppelungsverbot" gestützt auf Art. 7 Abs. 4 DSGVO und Erwägungsgrund Nr. 43. Jetzt können die Online-Anbieter dazu übergehen, ihre Internetauftritte neu auszugestalten, indem ein Prozessdurchlauf für Zustimmende Benutzer und ein Prozessdurchlauf für teilweise oder ganz nichtzustimmende Benutzer angeboten werden muss. Schliesst ein Kunde einen kostenpflichtigen Vertrag ab, kann ihm nicht im Kleingedruckten eine Werbe-Einwilligung "untergejubelt" werden. Geht es jedoch um einen kostenlosen Dienst (z.B. E-Mail-Postfach), kostenlose Informationen (z.B. Whitepaper), kann sehr wohl die Inanspruchnahme z.B. von einem Newsletter-Abo (das aber sofort widerrufen werden kann) abhängig gemacht werden.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20180831_OGH0002_0060OB00140_18H0000_000/JJT_20180831_OGH0002_0060OB00140_18H0000_000.html

Eine etwas andere – aber in Rechtskreisen eher umstrittene – Argumentation vertrat kürzlich der Oberste Italienische Gerichtshof (Corte di Cassazione) in einem Urteil vom 2.7.2018 (Nr. 17278/2018).

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass es für die Beurteilung der Freiwilligkeit entscheidend ist, wie unersetzbar oder unverzichtbar der angebotene Dienst für den Betroffenen ist. Ist es einem User, wie im zugrundeliegenden Fall, problemlos möglich, die angesprochenen Informationen auch auf andere Weise zu erlangen, also beispielsweise mit Hilfe von zahlungspflichtigen Websites oder anderen Informationsdiensten jeglicher Art, muss die Kopplung von Einwilligung und Nutzung des Dienstes erlaubt bleiben. In solchen Fällen könne auf einen spezifischen Dienst dementsprechend ohne die Erbringung eines «ernsthaften Opfers» verzichtet werden.

Bis zu einer Klärung der Rechtsfrage durch den Europäischen Gerichtshof EuGH bleibt diese Frage daher wohl noch weiterhin umstritten. Wir empfehlen im Moment in jedem Fall, dass Koppelungsverbot streng anzuwenden und auch bei ersetzbare und verzichtbaren Informationsangeboten jenen Benutzern, die keine Einwilligung zur Erhebung von Personendaten erteilen, einen alternativen Zugang zum Service ohne Einsatz von Cookies, Social Media Plug-Ins oder Tracking-Tools zur Verfügung zu stellen.

http://www.italgiure.giustizia.it/xway/application/nif/clean/hc.dll?verbo=attach&db=snciv&id=./20180702/snciv@s10@a2018@n17278@tS.clean.pdf

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