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Achtung Online-Shops in Deutschland: Ab sofort gilt "Textform" statt "Schriftform"

Verfasst am 03.10.2016
Online-Shops, welche auch in Deutschland verkaufen, sollten ihre AGB und Verträge mit Verbrauchern nach dem Begriff „Schriftform“ oder „schriftlich“ durchsuchen und durch die „Textform“ ersetzen. Ansonsten droht ein Abmahnung und die entsprechenden AGB-Klauseln werden unwirksam.
Ab dem 01. Oktober steht im § 309 Nr. 13 BGB:

„Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
[…] b) an eine strengere Form als die Textform […]

Vereinfacht gesagt heisst dies, dass von den Kunden (nicht von Unternehmen!) z.B. für die Kündigung, den Widerruf, Vertragsänderungen etc. neu nicht mehr als eine E-Mail, eine SMS, eine WhatsApp-Nachricht etc. verlangt werden darf ( je nach dem ob Sie den Kunden Mobilfunknummern/Messenger als Kommunikationskanäle zur Verfügung stellen). Natürlich können Sie auch Anrufe akzeptieren. Beispielsweise eine schriftliche Kündigung dürfen Sie aber nicht mehr voraussetzen.

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Online-Apotheke verlangt bei Bestellung das Geburtsdatum

08.04.2024 -

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Niedersachsen) hat in seinem Urteil vom 23. Januar 2024 (Aktenzeichen: 14 LA 1/24) über einen Datenschutzverstoss einer Online-Apotheke entschieden.

Die Apotheke verlangte im Bestellprozess die Angabe des Geburtsdatums der Kundinnen und Kunden, was als Verstoss gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gewertet wurde.

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